Ich schreibe diesen Artikel aus dem Hintergrund, dass ich in den letzten 2 Jahren selbst einige Kooperationen eingegangen bin, aber auch viele Konstellationen gesehen habe, die den Betreibern ziemlich sicher bei der ersten Prüfung um die Ohren fliegen werden.
… stellt dies hier meine eigene Meinung dar. Keine Steuerberatung, keine Rechtsberatung. Ich empfehle dringend, zu jeder Vertragsgestaltung den Steuerberater und/ oder Anwalt zu konsultieren.
Worum geht es hier genau:
- Unternehmerische Grundlagen
- Rechnungen und ausländische Dienstleistungen
- Kauf und Verkauf von Nischenseiten bzw. Webseiten allgemein
- Abschreibung von Webseiten, Inhalten und Domains
- Umsatzsteuerthematik für Affiliates (vor allem in Hinblick auf Amazon und ausländische Unternehmen)
- Besonderheiten bei Kooperationen (Teilung von Provisionen, gemeinsame Projekte, etc.)
- Besonderheiten für Webseiten von Versicherungsmaklern und -Vermittlern
- KSK-Beiträge (Künstlersozialkasse)
- Testprodukte
Unternehmerische Grundlagen
Dieser Absatz soll sich vor allem an Neueinsteiger richten. Ich weiß nicht wie oft ich in den letzten 2 Jahren die Frage gelesen habe: “Muss ich Amazon Provisionen versteuern?” oder “Muss ich eine Rechnung schreiben wenn ich eine Webseite verkaufen will?”
Grundsätzlich möchte ich hier folgendes anmerken:
- Es geht um Geld und um geschäftliche Aktivitäten. Da gehört verdammt noch mal dazu, dass man sich ein Basiswissen aneignet, bevor man agiert.
- Alternativ kann man sich auch Leute suchen, die sich damit auskennen. (Partner im Unternehmen, Geschäftsführer, Gründerberater, Steuerberater, Anwalt, Versicherungsmakler, etc.)
- Das Finanzamt findet Dich. Eine Prüfung kann Jahre später auch rückwirkend erfolgen. Und wenn dann Jahrelang alles falsch gemacht worden ist, kann man meistens die Karre nicht mehr aus dem Dreck ziehen. Also VORHER informieren.
Was die Frage des Kleinunternehmers angeht, so sollte diese jeder für sich selbst beantworten. Zu bedenken ist dabei, dass die Umsatzsteuer in den Kosten nicht erstattet wird. Gerade für Existenzgründer finde ich diesen Punkt eher Negativ, da dieses Geld bei der Liquidität meist fehlt. Mehr Infos dazu gibt es unter: http://www.kleinunternehmer.de/
Rechnungen, Vorschriften einer Rechnung und Dienstleistungen aus dem Ausland
Eine Rechnung in Deutschland muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Ich will jetzt hier nicht auf jeden einzelnen Punkt eingehen. Diese sind hier im einzelnen aufgelistet:
Link zu Haufe.de (Rechnungsvorgaben)
Der Knackpunkt ist: Entspricht eine Rechnung nicht den Vorgaben, kann Dein Geschäftspartner (oder Du selbst wenn Du die Rechnung bekommen hast) die Umsatzsteuer nicht erstatten lassen. Da viele es nicht so genau nehmen, und die ausgewiesene Steuer trotzdem erst mal mit in die Umsatzsteuererklärung rein nehmen, führt auch dies oft Jahre später zum Bösen erwachen. Denn wenn man sich Umsatzsteuer erstatten lässt, obwohl die Rechnung dies nicht zulässt, ist man ab 5000 EUR schon im strafbaren Bereich.
Die zweite Schwierigkeit ergibt sich aus den Grundsätzen für eine Ordnungsgemäße Buchführung. (Link zur Wikipedia-Seite hier) Kurz zusammengefasst könnte man sagen, dass im schlimmsten Fall die gesamte Buchführung vom Finanzamt verworfen werden kann, und dann wird sehr großzügig Geschätzt. Dass diese Schätzung nicht zu Gunsten des Unternehmers ausfällt, muss ich hier sicher nicht extra erwähnen.
Das größte Problem neben der Umsatzsteuer-Thematik entsteht an dieser Stelle bei Webseitenbetreibern oft darin, dass Dienstleistungen aus dem Ausland eingekauft werden. Die Rechnungen (sofern überhaupt welche ausgestellt werden) sind meist Haarsträubend. Sehr oft bekommt man einfach nur den Hinweis: “Nimm den Paypal Zahlungsbeleg” oder “Erstell doch selbst eine Rechnung mit den nötigen Angaben”. Das ist weder ausreichend noch besonders clever. Mit dem Paypal-Beleg gibt es zwar meist einen Nachweis der Zahlung, aber den Vorgaben für eine Rechnung entspricht dieser Beleg keinesfalls. Es geht daraus weder der Empfänger hervor, noch ein Leistungszeitraum oder die genau erbrachten Leistungen.
Dazu kommt, dass es nahezu unmöglich ist, bei indischen Mitbürgern nachzuvollziehen, ob es diese Menschen tatsächlich gibt. Ein Inder hat weder eine Steuernummer, noch müssen die Webseiten ein Impressum haben. Gezahlt wird fast immer per Paypal oder Kreditkarte, da Überweisungen nach außerhalb der EU eine Katastrophe sind. In er heutigen Zeit stellt es in der Branche kein Problem mehr dar, über Facebook oder andere Kanäle mit Leuten aus der ganzen Welt in Kontakt zu kommen. Theoretisch könnte aber auch ein Deutscher Bürger einfach eine Email-Adresse erstellen, sich die Leistungen via Paypal auf eine erfundene Email-Adresse zahlen lassen, und irgend eine Südamerikanische Anschrift angeben.
Der Stress entsteht dann wenn das Finanzamt unterstellt, dass eine Rechnung fingiert ist, und nur erzeugt worden ist um Betriebsausgaben darzustellen. Es ist schon schwer genug, heute zu überprüfen ob es jemanden in Indien, Südafrika oder Südamerika wirklich gibt. Aber wenn die Steuerprüfung 5 Jahre später stattfindet, wird das nahezu unmöglich.
Das Ergebnis ist, dass einerseits die Rechnungen (sofern es welche gibt) oder die Paypal-Zahlungen plötzlich keine Betriebsausgaben mehr sind. Die Summen werden dann einfach als Privatentnahme angesehen, und sind mit dem entsprechenden Steuersatz zu versteuern. Hat man das für einige Jahre falsch gemacht, stehen so plötzlich ganz schnell mal 5-stellige Steuernachzahlungen im Raum.
Meine Lösung:
Ich bin dazu übergegangen, zunächst mal grundsätzlich eine Rechnung zu verlangen, auf der alle Angaben gemacht werden, die vorgeschrieben sind. Also Adresse, Leistungszeitraum, genaue Leistung, und so weiter. Wenn es Webseiten mit Anschriften oder gar einem Impressum gibt, drucke ich mir diese aus. Darüber hinaus lasse ich mir von Einzelpersonen (z.B. Texter, die als Backpacker durch die Welt ziehen) eine Ausweiskopie schicken. Ich weiß zwar nicht ob ich damit zu 100 % sicher bin, aber zumindest ist das alles was aus meiner Sicht zumutbar ist, um die Identität eines Menschen in Indien zu überprüfen.
Kauf und Verkauf von Webseiten / Portalen / Nischenseiten
Was es beim Kauf oder Verkauf zu beachten gibt, habe ich ja bereits ausführlich in meinem Artikel Webseiten kaufen und verkaufen ausgeführt. Neben dem ordentlichen Kaufvertrag gehört auch hier immer eine entsprechende Rechnung mit allen Pflichtangaben dazu. ACHTUNG: Domains und Inhalte sind hier möglichst als gesonderte Posten in der Rechnung zu erfassen. Einerseits wegen der Abschreibung (siehe nächster Absatz), andererseits wegen der sonstigen Abgaben (unterschiedliche MwSt-Sätze, Künstlersozialkasse, etc.).
Besondere Vorsicht ist angebracht, wenn mehrere Leute gemeinsam eine Webseite kaufen. Denn das ist meist ziemlich Tricky, wie ich selbst feststellen durfte. Mehr dazu weiter unten im Absatz “Besonderheiten bei Kooperationen”.
Steuerliche Abschreibung von Webseiten und Domains
Unglaublich viele Einsteiger die mit Webseiten Geld verdienen wollen, kennen sich mit diesem Thema nicht aus. Eine Webseite und/oder eine Domain gehört nämlich dem Grunde nach ins Betriebsvermögen, da diese in aller Regel über mehrere Jahre genutzt wird. Zumindest wenn die Seite nicht einzig zum Wiederverkauf angeschafft wird.
Das hat 2 Konsequenzen. Die erste ist, dass die Kosten auf mehrere Jahre verteilt werden. Kauft man Beispielsweise eine Webseite für 10.000 EUR, wird der Kaufpreis oft einfach als Betriebsausgabe deklariert. Müssen diese Kosten jedoch ins Anlagevermögen, können eben nicht die vollen 10.000 EUR angesetzt werden, sondern nur ein drittel oder gar ein fünftel. Das hat zur Folge, dass im ersten Jahr zwar 10.000 EUR vom Konto weg sind, jedoch der Betriebsgewinn nur rund 3300 EUR weniger ausfällt. Andersherum: auf 6.700 EUR ist Einkommensteuer fällig, obwohl man die gesamten 10.000 EUR ausgegeben hat.
Die zweite Konsequenz ist, dass Ausgaben, die den Wert dieser Webseite verändern (also Texte, teure Backlinks, Videos, etc.) für jede Webseite konkret erfasst werden müssen. Denn diese verändern ja den Wert der Seite im Anlagevermögen. Alles, was also keine laufenden Betriebskosten sind (z.B. Servermiete oder Kosten für technische Dinge wie Updates), muss pro Webseite aufgezeichnet werden. Werden zum Beispiel Linkpakete von 100 Forenlinks gekauft, muss diese Rechnung auf die Projekte aufgeteilt werden.
Wie hoch genau die Abschreibung für Webseiten, Domains, Inhalte, etc. ist, kann durchaus unterschiedlich sein. Meine Empfehlung auch hier ganz klar: mit dem Steuerberater abstimmen!
Umsatzsteuer für Affiliate-Einnahmen
Viele Affiliates arbeiten mit Einnahmen, die von ausländischen Firmen ausgezahlt werden. Am häufigsten dürfte dies bei Einnahmen von Amazon-Provisionen (auch Werbekostenerstattung genannt) der Fall sein. Diese landen “Netto” auf dem Konto. Es wird keine Umsatzsteuer berechnet oder ausgezahlt. Dennoch sind diese Einnahmen bei der Umsatzsteuererklärung zu erfassen. Das hat zwar finanziell erst mal keine Auswirkungen, da die Umsatzsteuer berechnet und erklärt wird, jedoch gleich auch wieder abgezogen wird.
Was ist aber nun mit den Belegen dazu ? Oft hört man, dass es ausreicht, die Emails von Amazon (oder anderen Vendoren) auszudrucken. Kann schon sein, aber mir persönlich ist das zu unsicher, da oftmals weder der genaue Leistungszeitraum noch andere Dinge aus der Email hervorgehen. Ich schreibe also für diese Einnahmen einfach Rechnungen, die ich in meiner Buchhaltung ablege. Damit bin ich auf der sicheren Seite.
Was ist, wenn Einnahmen “geteilt” werden ? Ein deutscher Unternehmer kann ohne weiteres einem anderen deutschen Unternehmen keine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen (Von der Regelung nach §19 UstG mal abgesehen). Einfach so die Amazon-Provisionen zu teilen geht also nicht. Entweder es gibt eine gemeinsame Firma (VORSICHT: Eine GbR kann auch einfach so entstehen, ohne dass diese bewusst gegründet wird), oder einer stellt dem anderen eine Rechnung. Diese dann aber in der Regel MIT Mehrwertsteuer. Auch hier muss der Steuerberater drüberschauen wie es am besten gemacht wird, je nach Firmenkonstellation.
Besonderheiten bei Kooperationen und gemeinsamen Webseiten
Inzwischen lese ich fast täglich in einschlägigen Foren oder Facebook-Gruppen davon, dass Webseiten “gemeinsam” betrieben werden. Zum Beispiel wenn ein Redakteur sich mit einem SEO zusammenschließt, und vielleicht noch ein Programmierer und ein Webdesigner dazu genommen werden, kann das ja auch durchaus sinnvoll sein.
Aber geht das denn so einfach ? Kann denn einer der Beteiligten die Webseite auf seinen Namen laufen lassen, und den anderen dann einfach ein Drittel oder die Hälfte der Provisionen auszahlen ? Nein. Geht so einfach nicht. In diesem Punkt musste auch ich mich in Stundenlangen Gesprächen mit dem Steuerberater auseinandersetzen und am Ende lernen, dass es entweder eine gemeinsame Firma gibt, oder aber einer dem anderen eine Leistung erbringt und dafür eine Bezahlung erhält. (zum Beispiel über einen Werkvertrag)
Auch die Konstellation welche von gewissen “Marketing-Gurus” gerne angeboten wird, eine nicht laufende Seite zu übernehmen, und dann die Einnahmen 50/50 oder 70/30 oder in irgend einem anderen Verhältnis zu teilen – funktioniert so nicht. Bei diesem Modell würde faktisch kein Kaufpreis feststehen, da dieser sich ja im Nachhinein theoretisch unbegrenzt erhöhen würde wenn die Seite gut läuft. Ein solches Konstrukt ist zwar vielleicht über komplizierte Verträge lösbar, aber da sollte man schon sehr genau wissen, was man da macht.
Vor allem ist hier aber darauf zu achten, dass keine ungewollte GbR entsteht. Wenn sich nämlich 2 oder mehr Leute zusammenschließen um gemeinsamen Zweck zu verfolgen, entsteht schnell eine GbR. Und das ohne schriftlichen Gesellschaftervertrag. Im Ernstfall führt dies dazu, dass die Gewinne UND VERLUSTE! mangels anderer schriftlicher Vereinbarungen zu gleichen Teilen geteilt werden. Für Verbindlichkeiten haften die Gesellschafter unbeschränkt und mit ihrem Privatvermögen. Das kann ganz böse ins Auge gehen. Auch hier mein Rat: lieber mal ein paar hundert EUR für einen Anwalt ausgeben und die gewollte Zusammenarbeit auf vernünftige Verträge aufbauen.
Webseiten von Versicherungsmaklern (und Vermittlern)
Versicherungsmakler und Versicherungsvermittler haben oftmals nur umsatzsteuerfreie Einnahmen. Daher können sich diese Unternehmer auch keine Mehrwertsteuer vom Finanzamt erstatten lassen. Das betrifft auch noch ein paar andere Berufsgruppen, aber mit denen habe ich wenig zu tun.
Nun gibt es aber immer mehr Leute in diesen Berufsgruppen, die zum Beispiel auf bezahlte Anzeigen bei Google oder anderen Plattformen zurückgreifen. So weit, so gut. Oftmals vergessen wird hier jedoch, dass Google für Adwords die Rechnungen ebenfalls “Netto” ausstellt. Nehmen wir nun den Fall, dass ein Versicherungsvermittler 5 Jahre lang für 10.000 EUR im Jahr Anzeigen geschaltet (und auch brav an Google bezahlt) hat. Nun wäre dieser Unternehmer aber verpflichtet gewesen, diese Ausgaben im Rahmen der Umsatzsteuererklärung anzugeben, und 19% Mehrwertsteuer auf die 50.000 EUR Ausgaben abzuführen. Eine echt fiese Falle. Denn hier tun nicht nur die 9500 EUR Steuernachzahlung (plus Zinsen!) weh, sondern auch der Vorwurf der “Umsatzsteuerverkürzung”, der ab 5000 EUR in der Summe eine Straftat darstellen kann. Für einen Versicherungsmakler hätte dies unter Umständen sogar den Verlust der Berufszulassung zur Folge.
KSK-Beiträge (eines meiner Lieblingsthemen)
Grundsätzlich gilt, dass für zum Beispiel Texte oder Bilder, die man von anderen anfertigen lässt, ein KSK-Beitrag (Künstlersozialkasse) zu zahlen ist. Das missachten viele in der Szene schon mal ganz gerne. Aber auch der Kauf einer Webseite führt oftmals dazu, dass KSK-Beiträge abgeführt werden müssen. Zum Beispiel dann, wenn der Verkäufer die Webseite selbst geschrieben hat, da es sich in dem Fall ja eigentlich nur um Texte handelt, die halt bereits in ein WordPress eingebaut worden sind. Ändert aber nichts daran, dass die Texte KSK-Beitragspflichtig sind.
Versteuerung von Testprodukten
Wie sollten / müssen Testprodukte steuerlich behandelt werden ? Es ist ja mal grundsätzlich davon auszugehen, dass der Hersteller oder Händler, welcher ein Testprodukt zur Verfügung stellt, dieses in seiner Buchhaltung aufführt, da je sonst unter anderem der Warenbestand nicht mehr stimmig ist. Jedes Testprodukt also, das nach dem Test nicht zurückgeschickt wird, gehört in die Buchhaltung, da es im Betriebsvermögen bleibt. Sofern das Gerät oder die Sache durch den Test zerstört wird, kann es abgeschrieben werden. Wenn nicht, verbleibt es im Betrieb bis es verkauft oder weggeworfen wird.
Der größte Fehler (den ich aber leider auch täglich erlebe) ist, das Teil einfach privat gebraucht zu verkaufen. Denn der dabei entstehende Gewinn kommt einer Steuerhinterziehung gleich.
Da der Hersteller solche Dinge in seiner Buchhaltung hat, ist die Wahrscheinlichkeit extrem hoch, dass bei einer Tiefenprüfung dadurch eine Kontrollmitteilung ausgelöst wird, und daraufhin euer Finanzamt die Frage nach dem Verbleib dieses Produktes stellen wird. Auch hier kann Euch der Steuerberater sicher weiterhelfen.
Fazit und Lösungsansätze
Grundsätzlich lautet mein Fazit: Nehmt Euch bitte vernünftige Berater. Und das möglichst vom ersten Tage an. Nicht erst “Wenns dann mal läuft”. Die Kosten, solche Fehler nachher zu korrigieren liegen um ein vielfaches Höher. Und eventuelle Strafen bzw. Steuernachzahlungen kommen dann oft noch dazu.
Darüber hinaus könnte für viele Dinge eine Firma im Ausland eine Lösung sein. Da fallen Dinge wie ein KSK-Beitrag, Probleme mit Impressum, Abschreibung oder auch der ganze Stress mit bestimmten Angaben auf Rechnungen dann oftmals weg. Allerdings kann man sich auch dabei ganz ganz schnell die Finger verbrennen. Vor allem wenn der Hauptwohnsitz in Deutschland verbleibt. Auch hier kann ich jedem den Tip geben, der über eine Firma im Ausland nachdenkt, sich die bestmögliche steuerliche und rechtliche Beratung zu holen die man bekommen kann.
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